Der Verein trägt den Namen
Albert-Schweitzer- Kinderdorf e. V.
Er hat seinen Sitz in Waldenburg.
Er ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Öhringen
eingetragen.
Er übt seine Tätigkeit im
In- und Ausland aus.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied im
Deutschen Paritätischen Wohl-
fahrtsverband Landesver-
band Baden-Württemberg e. V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist eine interna-
tionale, überkonfessionelle
und überparteiliche Per-
sonenvereinigung. Er fühlt
sich in besonderem Maße
dem Geist und der Ethik
Albert Schweitzers verbunden.
Zweck des Vereins ist die
Förderung der Entwicklung
und die Erziehung von
jungen Menschen. Dazu
gehören alle Aufgaben eines
Trägers der freien Jugendhilfe,
insbesondere die Schaffung
von Einrichtungen, Diensten
und Veranstaltungen zur
Gewährung von Leistungen
nach dem Sozialgesetzbuch,
Achtes Buch (Kinder- und
Jugendhilfegesetz).
Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht
durch
die Förderung, ideelle
Verbreitung und praktische
Verwirklichung des Kinder-
dorfgedankens
die Gründung und den
Betrieb von Kinderdörfern,
die Unterstützung beim
Aufbau von Kinderdörfern
und ähnlicher Betreuungs-
einrichtungen im In- und
Ausland
die Aufnahme von hilfe- und
schutzbedürftigen jungen
Menschen in familienähnliche
Gemeinschaften
die Gewährung qualifizierter
pädagogischer, psycholo-
gischer und therapeutischer
Hilfen für junge Menschen
und deren Familien
die Schaffung und den
Betrieb von Einrichtungen
zur Betreuung und zur
Ausbildung von jungen
Menschen
die Bereitstellung von qualifi-
zierten Betreuungsangebo-
ten für junge Menschen mit
besonderem oder spezifi
schem Hilfebedarf
die Bereitstellung von Hilfen
im Sinne einer nachgehen-
den Betreuung für erwachse-
ne Personen, die vorher als
Kinder und Jugendliche vom
Verein betreut wurden
Bereitstellung und För-
derung von Angeboten zur
Aus- und Fortbildung für
Personen, die für junge
Menschen Verantwortung
tragen, sowie für die Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter
der Kinderdörfer
die Förderung einer qualifizi-
erten Zusammenarbeit von
unterschiedlichen Berufs-
gruppen und verschiedenen
Institutionen im In- und Aus-
land zum Wohle junger
Menschen
Maßnahmen zur Prävention
von Gefährdungen für
Mädchen und Jungen sowie
zur Verbesserung ihres
Schutzes, auch gegen
sexuelle Gewalt
die Öffentlichkeitsarbeit zur
Förderung von Angeboten,
Diensten und Einrichtungen
zum Wohle junger Menschen,
u. a. durch Druckschriften
und Veranstaltungen
die Werbung von Mitgliedern
und Spendern
die Bereitstellung von Ein-
richtungen des Vereins für
andere gemeinnützige Ver-
einigungen zu deren Zweck
erfüllung.
§ 3 Mildtätigkeit
Der Verein verfolgt aus-
schließlich und unmittelbar
mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegüns-
tigte Zwecke“ der Abgabeord
nung vom 1.1.1977.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei
der Auflösung oder Aufhe-
bung des Vereins keine
Anteile aus dem Vereinsver-
mögen.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder des Kuratori-
ums erhalten keine Vergü-
tung. Notwendige Auslagen
werden erstattet.