§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen
    Albert-Schweitzer-
    Kinderdorf e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Waldenburg.
  3. Er ist im Vereinsregister
    des Amtsgerichts Öhringen
    eingetragen.
  4. Er übt seine Tätigkeit im
    In- und Ausland aus.
  5. Geschäftsjahr ist das
    Kalenderjahr.
  6. Der Verein ist Mitglied im
    Deutschen Paritätischen Wohl-
    fahrtsverband Landesver-
    band Baden-Württemberg e. V.


§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist eine interna-
    tionale, überkonfessionelle
    und überparteiliche Per-
    sonenvereinigung. Er fühlt
    sich in besonderem Maße
    dem Geist und der Ethik
    Albert Schweitzers verbunden.
  2. Zweck des Vereins ist die
    Förderung der Entwicklung
    und die Erziehung von
    jungen Menschen. Dazu
    gehören alle Aufgaben eines
    Trägers der freien Jugendhilfe,
    insbesondere die Schaffung
    von Einrichtungen, Diensten
    und Veranstaltungen zur
    Gewährung von Leistungen
    nach dem Sozialgesetzbuch,
    Achtes Buch (Kinder- und
    Jugendhilfegesetz).
  3. Der Satzungszweck wird
    insbesondere verwirklicht
    durch
  1. die Förderung, ideelle
    Verbreitung und praktische
    Verwirklichung des Kinder-
    dorfgedankens
  2. die Gründung und den
    Betrieb von Kinderdörfern,
    die Unterstützung beim
    Aufbau von Kinderdörfern

  1. und ähnlicher Betreuungs-
    einrichtungen im In- und
    Ausland
  2. die Aufnahme von hilfe- und
    schutzbedürftigen jungen
    Menschen in familienähnliche
    Gemeinschaften
  3. die Gewährung qualifizierter
    pädagogischer, psycholo-
    gischer und therapeutischer
    Hilfen für junge Menschen
    und deren Familien
  4. die Schaffung und den
    Betrieb von Einrichtungen
    zur Betreuung und zur
    Ausbildung von jungen
    Menschen
  5. die Bereitstellung von qualifi-
    zierten Betreuungsangebo-
    ten für junge Menschen mit
    besonderem oder spezifi
    schem Hilfebedarf
  6. die Bereitstellung von Hilfen
    im Sinne einer nachgehen-
    den Betreuung für erwachse-
    ne Personen, die vorher als
    Kinder und Jugendliche vom
    Verein betreut wurden
  7. Bereitstellung und För-
    derung von Angeboten zur
    Aus- und Fortbildung für
    Personen, die für junge
    Menschen Verantwortung
    tragen, sowie für die Mitar-
    beiterinnen und Mitarbeiter
    der Kinderdörfer
  8. die Förderung einer qualifizi-
    erten Zusammenarbeit von
    unterschiedlichen Berufs-
    gruppen und verschiedenen
    Institutionen im In- und Aus-
    land zum Wohle junger
    Menschen
  9. Maßnahmen zur Prävention
    von Gefährdungen für
    Mädchen und Jungen sowie
    zur Verbesserung ihres
    Schutzes, auch gegen
  1. sexuelle Gewalt
  2. die Öffentlichkeitsarbeit zur
    Förderung von Angeboten,
    Diensten und Einrichtungen
    zum Wohle junger Menschen,
    u. a. durch Druckschriften
    und Veranstaltungen
  3. die Werbung von Mitgliedern
    und Spendern
  4. die Bereitstellung von Ein-
    richtungen des Vereins für
    andere gemeinnützige Ver-
    einigungen zu deren Zweck
    erfüllung.

§ 3 Mildtätigkeit

  1. Der Verein verfolgt aus-
    schließlich und unmittelbar
    mildtätige Zwecke im Sinne
    des Abschnitts „Steuerbegüns-
    tigte Zwecke“ der Abgabeord
    nung vom 1.1.1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig;
    er verfolgt nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur
    für die satzungsmäßigen
    Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine
    Zuwendungen aus Mitteln
    des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei
    ihrem Ausscheiden oder bei
    der Auflösung oder Aufhe-
    bung des Vereins keine
    Anteile aus dem Vereinsver-
    mögen.
  5. Es darf keine Person durch
    Ausgaben, die dem Zweck
    des Vereins fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt
    werden.
  6. Die Mitglieder des Kuratori-
    ums erhalten keine Vergü-
    tung. Notwendige Auslagen
    werden erstattet.