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Albert Schweitzer Kinderdorf

Warum ein Testament machen?

Haben Sie zu Lebzeiten nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über Ihren Nachlass in Form eines Testamentes zubestimmen, tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die gesetzlichen Erben sind Blutsverwandte (Kinder, Eltern, Großeltern und jeweils deren Abkömmlinge), Ehegatten, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder (den Blutsverwandten gleichgestellt) und letzthin der Staat. Wer mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, braucht kein Testament zu verfassen.

Wer indes Freunden, Bekannten oder einer guten Sache einen Teil seines Vermögens zukommen lassen will, muss eine letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) errichten. Sie können grundsätzlich jeden testamentarisch als Erben einsetzen. Dabei ist jedoch zu beachten: Ehegatten und Kindern sowie Eltern steht ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu, von dem sie in der Regel nicht ausgeschlossen werden können. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. In jedem Fall empfiehlt es sich, sich vor der Abfassung eines Testamentes bei einem Notar beraten zu lassen.

Welche Form kann ein Testament haben?

Beim eigenhändigen Testament müssen Sie den gesamten Text mit eigener Hand schreiben und mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Das Testament soll Ort und Datum enthalten. Das Testament kann überall aufbewahrt werden. Insbesondere für Alleinstehende empfiehlt es sich jedoch, das Testament beim Amtsgericht beziehungsweise in Baden-Württemberg beim Notariat amtlich verwahren zu lassen. Dies kostet eine geringe Gebühr. Im Fall der privaten Aufbewahrung sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens mitteilen, dass und wo Sie Ihr Testament hinterlegt haben.

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet und amtlich verwahrt. Durch die fachliche Beratung wird die Gefahr ungültiger oder nicht eindeutiger Formulierungen vermieden und das Anfechtungsrisiko ist geringer. Zudem brauchen die Erben meist keinen Erbschein. Der Notar kümmert sich um die Hinterlegung des Testamentes. Für die Errichtung eines öffentlichen Testamentes entstehen Notargebühren.

Eheleute können auch ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Ehepartner, so ist der Überlebende an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes gebunden. Falls Sie als Überlebende/r nicht an die Schlusserbeinsetzung gebunden sein wollen, müssen Sie dies beim gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich vermerken.

Wer muss Erbschaftssteuer bezahlen?

Erbschaften und Zuwendungen aus Vermächtnissen unterliegen der Steuerpflicht. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt im einzelnen von der Höhe der Erbschaft, der Steuerklasse und den jeweiligen Steuerfreibeträgen des Bedachten ab. Der Albert-Schweitzer-Kinderdorfverein ist vom Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt und muss daher keine Erbschaftssteuer zahlen. Das dem Verein zugewandte Vermögen kommt deshalb ungeschmälert den betreuten Kindern und Jugendlichen zugute.

http://www.albert-schweitzer-kinderdorf.de//unterstuetzen/testamente/fragen-antworten