Erbschaften - Vermächtnisse: Albert Schweitzer Kinderdorf

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Mit Herz und Verstand vererben

Viele Menschen beschäftigt die Frage, was über ihr Leben hinaus mit ihrem Vermögen/ Nachlass geschehen soll. Sie möchten ihr Geld und ihre persönlichen Dinge gezielt in verantwortungsvolle Hände geben - und sie möchten, dass ihr Geld dorthin gelangt, wo es Gutes bewirkt.

Die gesetzliche Erbfolge bildet dabei die eigenen Wünsche oftmals nur unzureichend nach. Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass selbst gestalten und neben Familie oder befreundeten Menschen beispielweise auch eine gute Sache unterstützen, die Ihnen im Leben viel bedeutet hat. Dies ist für uns eine sehr vertrauensvolle Art des Engagements, der wir mit entsprechender Dankbarkeit und Verantwortungsgefühl begegnen.

Mit Ihrer Zuwendung können Sie einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Kinder und Jugendliche, die ein neues Zuhause brauchen, Unterstützung, Sicherheit und liebevolle Zuwendung erfahren. Ihr letzter Wille ermöglicht Zukunft für bedürftige Kinder.

Das Finanzamt hat uns als gemeinnützig anerkannt. Der Albert-Schweitzer-Kinderdorf e.V. ist deshalb von Erbschaftssteuer befreit. Daher kommt ihre testamentarische Zuwendung voll und ganz bedürftigen Kindern zu.

Wenn wir testamentarisch als Erbe bedacht werden, wickeln wir zudem alle Angelegenheiten für Sie ab. Mit Umsicht erfüllen wir ihren letzten Willen, kümmern uns um die Bestattung und die Grabpflege. Sie können uns als Alleinerben, Miterben einsetzen oder mit einem Vermächtnis bedenken.

    Warum ein Testament machen?

    Haben Sie zu Lebzeiten nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, über Ihren Nachlass in Form eines Testamentes zubestimmen, tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein.

    Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die gesetzlichen Erben sind Blutsverwandte (Kinder, Eltern, Großeltern und jeweils deren Abkömmlinge), Ehegatten, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder (den Blutsverwandten gleichgestellt) und letzthin der Staat. Wer mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden ist, braucht kein Testament zu verfassen.

    Wer indes Freunden, Bekannten oder einer guten Sache einen Teil seines Vermögens zukommen lassen will, muss eine letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag) errichten.

    Sie können grundsätzlich jeden testamentarisch als Erben einsetzen. Dabei ist jedoch zu beachten: Ehegatten und Kindern sowie Eltern steht ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu, von dem sie in der Regel nicht ausgeschlossen werden können. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.

    In jedem Fall empfiehlt es sich, sich vor der Abfassung eines Testamentes bei einem Notar beraten zu lassen.

    Welche Form kann ein Testament haben?

    Beim eigenhändigen Testament müssen Sie den gesamten Text mit eigener Hand schreiben und mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Das Testament soll Ort und Datum enthalten.

    Das Testament kann überall aufbewahrt werden. Insbesondere für Alleinstehende empfiehlt es sich jedoch, das Testament beim Amtsgericht beziehungsweise in Baden-Württemberg beim Notariat amtlich verwahren zu lassen. Dies kostet eine geringe Gebühr. Im Fall der privaten Aufbewahrung sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens mitteilen, dass und wo Sie Ihr Testament hinterlegt haben.

    Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet und amtlich verwahrt. Durch die fachliche Beratung wird die Gefahr ungültiger oder nicht eindeutiger Formulierungen vermieden und das Anfechtungsrisiko ist geringer. Zudem brauchen die Erben meist keinen Erbschein. Der Notar kümmert sich um die Hinterlegung des Testamentes. Für die Errichtung eines öffentlichen Testamentes entstehen Notargebühren.

    Eheleute können auch ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Stirbt ein Ehepartner, so ist der Überlebende an den Inhalt des gemeinschaftlichen Testamentes gebunden. Falls Sie als Überlebende/r nicht an die Schlusserbeinsetzung gebunden sein wollen, müssen Sie dies beim gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich vermerken.

    Weiterführende Infos

    Wer muss Erbschaftssteuer bezahlen?

    Erbschaften und Zuwendungen aus Vermächtnissen unterliegen der Steuerpflicht. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt im einzelnen von der Höhe der Erbschaft, der Steuerklasse und den jeweiligen Steuerfreibeträgen des Bedachten ab.

    Der Albert-Schweitzer-Kinderdorfverein ist vom Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt und muss daher keine Erbschaftssteuer zahlen. Das dem Verein zugewandte Vermögen kommt deshalb ungeschmälert den betreuten Kindern und Jugendlichen zugute.

    Formen des Testaments

    Vordrucke oder Formulare zur Errichtung eines Testamentes gibt es leider nicht. Denn dies ist eine sehr persönliche und somit individuelle Angelegenheit und gesetzlich klar geregelt. Generell gilt: Testamente sind grundsätzlich gültig, wenn sie entweder komplett handschriftlich verfasst oder vor einem Notar errichtet werden

    Wenn Sie den Albert-Schweitzer-Kinderdorf e.V. testamentarisch bedenken wollen, ohne dieses als Erben einzusetzen, können Sie dies mit einem Vermächtnis tun.

    Sie geben dem Albert-Schweitzer-Kinderdorf e.V. damit das Recht, von Ihrem Erbe einen gewissen Geldbetrag, einen Gegenstand oder auch eine Immobilie zu beanspruchen.

    Kann man ein Testament wieder ändern?

    Jedes Testament kann zu jeder Zeit geändert oder aufgehoben werden. Für Erbverträge oder gemeinschaftliche Testamente bestehen Besonderheiten, die Sie beim Notar erfahren können. Existieren nach Ihrem Tod mehrere Testamente, gilt das zuletzt datierte Testament.

    Ist die Einsetzung eines Testamentsvollstrecker sinnvoll?

    Grundsätzlich obliegt es den Erben gemeinsam, die Verfügungen des Testamentes auszuführen. Oftmals ist die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers für die Hinterbliebenen und die im Testament bedachten Personen und Organisationen eine große Hilfe. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass in eigenem Namen zu verwalten und abzuwickeln.

    Sie können in Ihrem Testament eine Person Ihres Vertrauens hierzu bestimmen, sollten die Person allerdings zuvor fragen, ob sie sich dieser Aufgabe gewachsen fühlt.

    Informationen zum Herunterladen: