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Albert Schweitzer Kinderdorf

Im Detail

Neufassung der Satzung vom 4.12.2009 durch die Mitgliederversammlung

Die Satzung gibt Auskunft über den Namen und Sitz, Zweck und Aufgaben und Mildtätigkeit des Vereins. Die Satzung herunterladen.

§ 1 Name & Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen Albert-Schweitzer-Kinderdorf e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in Waldenburg.
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Öhringen eingetragen.
  4. Er übt seine Tätigkeit im In- und Ausland aus.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg e. V.

§ 2 Zweck & Aufgaben

  1. Der Verein ist eine internationale, überkonfessionelle und überparteiliche Personenvereinigung. Er fühlt sich in besonderem Maße dem Geist und der Ethik Albert Schweitzers verbunden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklung und die Erziehung von jungen Menschen. Dazu gehören alle Aufgaben eines Trägers der freien Jugendhilfe, insbesondere die Schaffung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. die Förderung, ideelle Verbreitung und praktische Verwirklichung des Kinderdorfgedankens
    2. die Gründung und den Betrieb von Kinderdörfern, die Unterstützung beim Aufbau von Kinderdörfern und ähnlicher Betreuungseinrichtungen im In- und Ausland
    3. die Aufnahme von hilfe- und schutzbedürftigen jungen Menschen in familienähnliche Gemeinschaften die Gewährung qualifizierter pädagogischer, psychologischer und therapeutischer Hilfen für junge Menschen und deren Familien
    4. die Schaffung und den Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung und zur Ausbildung von jungen Menschen
    5. die Bereitstellung von qualifizierten Betreuungsangeboten für junge Menschen mit besonderem oder spezifischem Hilfebedarf
    6. die Bereitstellung von Hilfen im Sinne einer nachgehenden Betreuung für erwachsene Personen, die vorher als Kinder und Jugendliche vom Verein betreut wurden
    7. Bereitstellung und Förderung von Angeboten zur Aus- und Fortbildung für Personen, die für junge Menschen Verantwortung tragen, sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderdörfer
    8. die Förderung einer qualifizierten Zusammenarbeit von unterschiedlichen Berufsgruppen und verschiedenen Institutionen im In- und Ausland zum Wohle junger Menschen
    9. Maßnahmen zur Prävention von Gefährdungen für Mädchen und Jungen sowie zur Verbesserung ihres Schutzes, auch gegen sexuelle Gewalt
    10. die Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung von Angeboten, Diensten und Einrichtungen zum Wohle junger Menschen, u. a. durch Druckschriften und Veranstaltungen
    11. die Werbung von Mitgliedern und Spendern
    12. die Bereitstellung von Einrichtungen des Vereins für andere gemeinnützige Vereinigungen zu deren Zweckerfüllung
    13. die Schaffung und den Betrieb von Schutzeinrichtungen für Frauen mit ihren Kindern.

§ 3 Mildtätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung vom 1.1.1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten keine Vergütung. Notwendige Auslagen werden erstattet.
http://www.albert-schweitzer-kinderdorf.de//unser-kinderdorfverein/organisation/satzung